Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigungsfrist bei Vertriebsverträge zwischen Kfz-Herstellern
Leitsatz (amtlich)
Vertriebsverträge zwischen Kfz-Herstellern bzw. -lieferanten und Vertragshändlern können regelmäßig nur mit 2-jähriger Kündigungsfrist beendet werden. Eine 1-jährige Frist gilt ausnahmsweise, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz umzustrukturieren. Rechtsgrundlage für eine solche Strukturkündigung ist die EG-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO 1400/2002).
Normenkette
GVO 1400/2002 EG § 3; HGB § 89
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-4 O 156/06)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 24.06.2009; Aktenzeichen VIII ZR 150/08)
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung eines Vertragshändlervertrages zum 31.1.2007 sowie um eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus Anlass dieser Kündigung.
Die Klägerin war seit 1977 als A-Vertragshändlerin tätig. Die Streithelferin importiert A-Fahrzeuge nach Deutschland. Sie ist mit der Beklagten als sog. Primärhändlerin durch einen Vertragshändlervertrag verbunden. Die Beklagte hat mit verschiedenen Sekundärhändlern, darunter auch mit der Klägerin, Vertragshändlerverträge geschlossen. Mit Schreiben vom 20.1.2006 (Bl. 48 d.A.) kündigte die Beklagte "im Zuge der Neustrukturierung des A-Vertriebsnetzes" den Vertrag mit der Klägerin binnen Jahresfrist. Mit Schreiben der Streithelferin vom 11.1.2006 informierte diese die Klägerin darüber, dass das bisherige zweistufige Händlernetz aufgelöst und durch ein einstufiges Netz ersetzt werde. Eine Einbindung der Klägerin in das neue Netz sei nicht vorgesehen (Bl. 49 f. d.A.).
Wegen des übrigen unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das ang...