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Gerichtsvollzieherordnung

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§§ 1 - 9 Erster Abschnitt Dienstverhältnis

§§ 1 - 6 A. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Dienstaufsicht

1Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbstständig. 2Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts. 3Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts.

§ 2 Amtssitz

11Amtssitz des Gerichtsvollziehers ist der Sitz seiner Dienstbehörde. 2Hat das Amtsgericht seinen Sitz an einem Ort mit mehr als 100 000 Einwohnern, so kann der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) den Amtssitz auf einen Teil des Ortes beschränken. 3Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann ferner einen anderen Ort des Gerichtsvollzieherbezirks zum Amtssitz des Gerichtsvollziehers bestimmen. 4Diese Anordnung ist durch dauernden Aushang an der Gerichtstafel, erforderlichenfalls auch in sonst geeigneter Weise, bekanntzumachen.

§ 3 Persönliche Amtsausübung

1Der Gerichtsvollzieher übt sein Amt persönlich aus. 2Er darf die Ausführung eines Dienstgeschäfts keiner anderen Person übertragen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

§ 4 Dienstsiegel

 

(1) 1Der Gerichtsvollzieher führt für dienstliche Zwecke ein Dienstsiegel (Dienststempel) nach den hierfür geltenden Bestimmungen. 2Die Umschrift des Dienstsiegels lautet: "Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht … (Ort)".

 

(2) Dienstsiegel werden auf Kosten der Landeskasse beschafft.

 

(3) Dienstsiegel sind so zu verwahren, dass jeder Missbrauch ausgeschlossen ist.

 

(4) Bei maschineller Erstellung des Schriftstücks ist es zulässig, das Siegel mit auszudrucken.

§ 5 Dienstausweis

 

(1) Der Gerichtsvollzieher erhält einen Dienstausweis nach den landesrechtlichen Bestimmungen.

 

(2) Dieser trägt ein Lichtbild des Inhabers (ohne Kopfbedeckung).

 

(3) Die Dienstausweise werden auf Kosten der Landeskasse beschafft.

 

(4) Der Gerichtsvollzieher führt den Dienstausweis bei Amtshandlungen stets bei sich u...

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