Leitsatz (amtlich)
1. § 7a UVG führt zu einer Rechtsverfolgungssperre. Im vereinfachten Verfahren kann sich der Antragsgegner auch noch in der Beschwerdeinstanz auf § 7a UVG berufen, weil dies keine Einwendung im Sinne des § 256 Satz 2 FamFG ist.
2. § 7a UVG greift auch, wenn ein Antragsgegner nur über Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfügt, weil Unterhaltsverpflichtungen mangels Titulierung oder notariell beurkundeter Vereinbarung bei der Berechnung der SGB II Leistungen nicht nach § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II berücksichtigt werden.
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses werden die Anträge vom 8. Februar 2023 zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Im Übrigen trägt der Antragsteller die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.712,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die gegen ihn erfolgte Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren (u.a.) mit dem Einwand des Bezugs von Leistungen nach SGB II.
Der Antragsgegner ist der Vater von zwei, am XX.XX.2009 und XX.XX.2011 geborenen, Kindern. Beide Kinder haben im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten.
Der Antragsteller ist Träger der Unterhaltsvorschussleistungen und hat im vereinfachten Verfahren mit am 8. Februar 2023 beim Amtsgericht eingegangenen Anträgen die Festsetzung von Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts abzüglich des Kindergeldes für ein erstes bzw. zweites Kind für den Zeitraum ab 1. Juni 2022 beantragt. Die Anträge wurden dem Antragsgegner zusammen mit Einwendungsvordruck und Hinweisen am 7. März 2023 zugestellt. Mit Beschluss vom 28. April 2023 hat das Amtsgericht den Unterhalt antragsgemäß festgesetzt.
Gegen den ihm am 4. Mai 2...