Verfahrensgang
AG Rathenow (Aktenzeichen 5 F 288/23) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der (Festsetzungs-)Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 30. April 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Juli 2024 - Az. 5 F 288/23 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der vom Antragsgegner an den Antragsteller für das Kind ("Name 01"), geboren am ... Januar 2014, ab 1. Juli 2024 und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres am ... Januar 2032 zu zahlende Unterhalt wird auf 100 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. des gesamten Kindergeldes für ein erstes Kind (derzeit monatlich 301 EUR) festgesetzt.
Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller für das Kind ("Name 01"), geboren am ... Januar 2014, zu zahlende Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2023 wird auf insgesamt 254 EUR festgesetzt.
Der weitergehende Antrag des Antragstellers und die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen.
2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 75 Prozent und der Antragsgegner zu 25 Prozent.
3. Der Beschwerdewert beträgt 12.841 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Eingehend am 16. Oktober 2023 beantragte der Antragsteller aufgrund entsprechender Unterhaltsvorschussleistungen für die im mütterlichen Haushalt betreute Tochter des Antragsgegners, ("Name 01"), geboren am ... Januar 2014, und unter Bezugnahme auf wiederholte Auskunfts- und Zahlungsverlangen seit dem 13. September 2018 aus übergegangenem und übergehendem Recht nach § 7 UVG die Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren im Umfang von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen...