Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendigkeit der Ermittlung des tatsächlichen Alters eines vermeintlich Minderjährigen
Leitsatz (amtlich)
1. Das Beschwerdegericht des Jugendamts nach § 162 Abs. 3 S. 2 FamFG steht nur dem sachlich und örtlich zuständigem Jugendamt zu. Würde ein örtlich unzuständiges Jugendamt angehört, so begründet dies einen schweren Verfahrensmangel, der bei einem entsprechenden Beschwerdeantrag nach § 69 S. 3 FamFG die Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das AG begründen kann.
2. Ist in einem Sorgerechts- und Vormundschaftsverfahren betreffend einen vermeintlich unbegleiteten minderjährigen Flüchtling die im Ausland befindliche Wohnanschrift seiner Eltern bekannt, sind diese in einem Verfahren wegen Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB am Verfahren zu beteiligen und nach Maßgabe von § 160 FamFG anzuhören.
3. Ist zweifelhaft, ob der vermeintlich Minderjährige tatsächlich noch nicht volljährig ist, kann das AG sein Alter nicht offenlassen, sondern es hat nach § 26 FamFG von Amts wegen die Frage der Minderjährigkeit zu ermitteln.
Normenkette
BGB § 1674; BGB § 1773; FamFG § 7; FamFG § 26; FamFG § 27; FamFG § 69; FamFG § 160; FamFG § 162
Verfahrensgang
AG Offenbach (Beschluss vom 11.05.2016; Aktenzeichen 316 F 259/16)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Offenbach am Main, welches auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Betroffene ist am 7.11.2015 ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In der Erstaufnahmeeinrichtung in Stadt2 wurde als Geburtsdatum der ... 1997 vermerkt. Der Betroffene gab als Geburtsdatum ...