Leitsatz (amtlich)
Dem nach § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsanspruch steht der Einwand des § 7a UVG entgegen, solange der Unterhaltspflichtige Leistungen nach dem SGB II bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfügt.
Normenkette
UVG § 7a
Verfahrensgang
AG Duisburg-Hamborn (Aktenzeichen 27 F 94/21)
Tenor
I. Die Beschwerde des antragstellenden Landes gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg-Hamborn vom 22.10.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem antragstellenden Land auferlegt.
II. Der Beschwerdewert wird für die Zeit bis zur Teilbeschwerderücknahme am 14.01.2022 auf (3.104 EUR + 12 × 341,50 EUR =) 7.202 EUR und für die nachfolgende Zeit auf (3.104 EUR + 12 × 236 EUR =) 5.936 EUR festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das antragstellende Land erbringt für das am 18.07.2013 geborene Kind des Antragsgegners C... G..., das bei der Mutter lebt, seit Januar 2020 Leistungen nach dem UVG. Zuvor hatte seit Februar 2017 das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Stadt Ludwigshafen, für das Kind UVG-Leistungen gewährt. Insoweit ist keine Titulierung von Unterhaltsansprüchen erfolgt. Das antragstellende Land hat dem Antragsgegner die Leistungsgewährung mit Schreiben vom 01.04.2020 mitgeteilt. Der Antragsgegner bezieht seitens des Rhein-Neckar-Kreises Grundsicherungsleistungen gemäß SGB II.
Das antragstellende Land hat den Antragsgegner für die Zeit ab Januar 2020 aus übergegangenem Recht auf Kindesunterhalt für das Kind C... G... in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des gesetzlichen Kindergeldes in Anspruch genommen und beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an das antragstellende Land für das Kind C... G..., geboren am 18.07.2013, Kindes...