Verfahrensgang
AG Unna (Aktenzeichen 12 F 655/20) |
Tenor
I. Der Senat weist darauf hin, dass er weiterhin beabsichtigt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden und die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Auf die Ausführungen des Beschlusses vom 07.06.2022 wird Bezug genommen.
Im Übrigen steht dem Beschwerdebegehren auch § 7 a UVG entgegen, der das Land NRW insoweit bindet, als für den Zeitraum, in dem der unterhaltspflichtige Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II bezogen hat und zukünftig bezieht - und das ist nach dem aktuellen Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II vom 17.09.2020 der Fall - Unterhaltsansprüche nicht verfolgt werden sollen.
Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob § 7a UVG eine rechtshemmende Einwendung gegen die Forderung begründet oder ob es sich um ein Vollstreckungshindernis handelt.
Nach der Vorschrift des § 7 a UVG soll der nach § 7 UVG übergegangene Anspruch nicht "verfolgt" werden, solange der Unterhaltspflichtige Leistungen nach dem SGB II bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II verfügt.
Diese Formulierung ist zwar bereits insoweit missverständlich, als die amtliche Überschrift "Übergegangene Ansprüche des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit" scheinbar davon ausgeht, bei Leistungsunfähigkeit des Pflichtigen könne überhaupt ein Anspruch übergehen.
Tatsächlich ist jedoch nach den Ausführungen der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11135, 163), davon auszugehen, dass bei lediglich fingierter Leistungsfähigkeit verwaltungsaufwändige und unwirtschaftliche Rückgriffsbemühungen (ganz) unterbleiben sollen und deshalb der - wenn auch auf das Land übergegangene - Unterhaltsanspruch gar nicht geltend gemacht werden soll...