Entscheidungsstichwort (Thema)
Bereitschaft und Verpflichtung zur Teilnahme am Verbraucherschlichtungsverfahren; Pflicht zum Hinweis auf zuständige Schlichtungsstelle
Leitsatz (amtlich)
Die "Bereiterklärung" des Unternehmers i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt nicht dazu, dass sich der Unternehmer zur Teilnahme am Verbraucherschlichtungsverfahren i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verpflichtet hat und löst deshalb nicht die dort statuierten weitergehenden Informationspflichten aus.
Normenkette
UKlaG § 2 Abs. 1; UKlaG § 2 Abs. 2 Nr. 12; VSBG § 36 Abs. 1 Nr. 1; VSBG § 36 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Hannover (Entscheidung vom 06.11.2017; Aktenzeichen 74 O 43/17)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. November 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 74. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der klagende Dachverband der Verbraucherzentralen nimmt die Beklagte, die unter ... einen Online-Shop betreibt, auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte verwendet für ihren Online-Shop Allgemeine Geschäftsbedingungen (Anlage K 1, Anlagenhefter Kläger), die in § 12 folgende Regelung enthalten:
"§ 12 ODR Verordnung
Die EU hat ein Online Portal eingerichtet, um unzufriedenen Kunden zu helfen. Bei Beschwerden über Waren und Dienstleistungen, die Sie bei uns im Internet gekauft habe...