Leitsatz (amtlich)
1. Wird zur Durchsetzung von Schutzmaßnahmen nach dem GewSchG originäre Ordnungshaft (mit einer konkreten Haftdauer) angeordnet, bedarf es zu dessen Vollzug nicht des Erlasses eines Haftbefehls, weil die Haft bereits durch den Beschluss über die Ordnungshaft unmittelbar verhängt wurde.
2. Eine gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde ist unzulässig, auch wenn dieser mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, weil der Haftbefehl keinen eigenständigen Regelungsgehalt hat.
3. Der Erlass eines Haftbefehls ist jedoch möglich, um einen reibungslosen Vollzug der Ordnungshaft zu gewährleisten.
Verfahrensgang
AG Cuxhaven (Aktenzeichen 11 F 1092/22)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts - Familiengericht - Cuxhaven vom 5. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
II. Eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV FamGKG wird nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten hat der Antragsgegner zu tragen.
Gründe
I. Auf Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht - Familiengericht - Otterndorf mit Beschluss vom 11. Januar 2022 Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Antragsgegner - u.a. ein Näherungs- und Kontaktverbot - erlassen, die es bis zum 10. Januar 2023 befristet hat.
Mit Beschluss vom 28. März 2022 hat das Amtsgericht Otterndorf das Verfahren an das Amtsgericht Cuxhaven abgegeben.
Am 30. März 2022 hat die Antragstellerin beantragt, gegen den Antragsgegner Ordnungshaft zu verhängen. Zur Begründung hat sie detailliert ausgeführt, dass der Antragsgegner ihr mehrfach aufgelauert sowie sie verletzt habe. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 26. April 2022 gegen den Antragsgegner Ordnungshaft von 28 Tagen festgesetzt. Diese Ordnungshaft hat der Antragsgegner am 21. Juni 2022 angetreten und bis zum ...