Entscheidungsstichwort (Thema)
Urheberrechtsverletzung im Internet: Schadensschätzung bei Filesharing von Computerspielen anhand der Faktorrechtsprechung; Vereinbarkeit der Abmahnkostenregelung mit Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG)
Leitsatz (amtlich)
1. Die sog. "Faktorrechtsprechung" des Bundesgerichtshofs zu Rechtsverletzungen durch Filesharing von Musikstücken (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14) ist auf Computerspiele übertragbar (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. April 2019 - 13 W 7/19).
2. Es genügt für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG nicht, dass der private Nutzer ein urheberrechtlich geschütztes Werk über das Internet zugänglich mache. Vielmehr bedarf es einer besonderen Häufigkeit oder eines qualifizierten Verstoßes, welcher die Berechnung des Erstattungsanspruchs nach einem höheren Gegenstandswert rechtfertigt. Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus Art. 14 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG) (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. April 2019 - 13 W 7/19). Mit dieser Vorschrift ist § 97a Abs. 3 UrhG vereinbar.
Normenkette
EGRL 48/2004 Art. 14; UrhG § 97 Abs. 2 S. 3; UrhG § 97a; ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 13 O 42/19)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Mai 2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme ihrer Berufung aus Kostengründen binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.509,60 EUR (= 860,60 EUR + 2.649,00 EUR) festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger...