Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragbarkeit der sog. "Faktorrechtsprechung" auf Computerspiele; Deckelung der Rechtsanwaltskosten bei Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Werken über das Internet
Leitsatz (amtlich)
1. Die sog. "Faktorrechtsprechung" des Bundesgerichtshofs zu Rechtsverletzungen durch Filesharing von Musikstücken (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, I ZR 19/14) ist auf Computerspiele übertragbar.
2. Es genügt für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG nicht, dass der private Nutzer ein urheberrechtlich geschütztes Werk über das Internet zugänglich mache. Vielmehr bedarf es einer besonderen Häufigkeit oder eines qualifizierten Verstoßes, welcher die Berechnung des Erstattungsanspruchs nach einem höheren Gegenstandswert rechtfertigt. Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus Art. 14 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG).
Normenkette
UrhG § 97 Abs. 2; UrhG § 97a Abs. 3
Verfahrensgang
LG H. (Aktenzeichen 13 O 27/19)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der
13. Zivilkammer des Landgerichts H. vom 15. Januar 2019 teilweise abgeändert und dem Beklagten für die erste Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er sich gegen den Klageantrag zu 2 in Höhe von 1.673,50 EUR sowie gegen den Klageantrag zu 5 in Höhe von 860,60 EUR jeweils zzgl. darauf entfallender Zinsen sowie insgesamt gegen Zinsansprüche für die Zeit vor dem 21. Juni 2018 verteidigt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, wobei die Gebühr gemäß KV-GKG Nr. 1812 auf die Hälfte ermäßigt wird. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaf...