Entscheidungsstichwort (Thema)
Statthaftigkeit der Beschwerde im einstweiligen Anordnungsverfahren in Kindschaftssachen; Auflagen zur Mitwirkung bei Urinkontrollen
Leitsatz (amtlich)
1. Eine vom sorgeberechtigten Elternteil anfechtbare Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind im Sinne des § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG liegt nicht vor, wenn sie sich darauf beschränkt, dem allein sorgeberechtigten Elternteil Auflagen und Gebote zu erteilen ohne Teile des Sorgerechts zu entziehen.
2. Auch bei einer Kindeswohlgefährdung gibt § 1666 BGB keine Rechtsgrundlage, körperliche Untersuchungen eines Elternteils anzuordnen.
3. Zwar ist mit der Abgabe und der Auswertung von Urinkontrollen kein körperlicher Eingriff verbunden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kindesmutter ist jedoch betroffen, sollte diese mit der Maßnahme nicht einverstanden sein.
4. Die Verpflichtung zur Vornahme nicht vertretbarer Handlungen ist durch Zwangsgeld oder -haft nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 888 ZPO zu vollstrecken, wobei eine Androhung nicht stattfindet, § 888 Abs. 2 ZPO.
Normenkette
BGB § 1666 Abs. 3; FamFG § 57
Verfahrensgang
AG Bamberg (Aktenzeichen 0207 F 1449/21)
Tenor
1. Die Beschwerde der Mutter M. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 05.01.2022, Aktenzeichen 0207 F 1449/21, wird verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
4. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss, mit welchem ihr im Verfahren der einstweiligen Anordnung Auflagen nach § 1666 Abs. 3 BGB erteilt worden sind, ohne ihr das So...