Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstoff. Grundstoffüberwachungsgesetz. GÜG. Handeltreiben. Medikament. Verfall. Wertersatz. Wertersatzeinziehung. Vermögen. Arrest. Arrestsumme. Rhinopront. Tablette. Ephedrin. Pseudoephedrin. Amphetamin. Methamphetamin. Blankettverweisung. Blankettgesetz. dynamisch. Bestimmtheitsgebot. Bruttoprinzip. Zum Sachverhalt:. unerlaubtes Handeltreiben. Strafbarkeit
Leitsatz (amtlich)
Im Hinblick auf den unerlaubten Umgang mit ephedrin- und pseudoephedrinhaltigen Arzneimitteln kommt eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes [GÜG] erst für Taten ab dem 10. März 2017 in Betracht.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 2; GÜG § 1 Nr. 1; GÜG § 3; GÜG § 19 Abs. 1 Nr. 1; GÜG § 19 Abs. 3 Nr. 1; GÜG § 19 Abs. 5; BtMG § 29; StGB § 27; StGB § 73; StGB § 73c; StGB § 73d; EGStGB Art. 316h S. 1; StPO § 111e Abs. 1; StPO § 304; EGStPO § 14; EGV 273/2004 Art. 2 Buchst. a; EGV 111/2005 Art. 2 Buchst. a; VO (EU) 1258/2013; VO (EU) 1259/2013
Tatbestand
Mit Beschluss vom 19.12.2016 ordnete der Ermittlungsrichter gem. § 111b II, 111d, 111e I StPO in der damals geltenden Fassung i.V.m. §§ 73 I, 73a StGB in der damals geltenden Fassung zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall des Wertersatzes für den Freistaat Bayern den dinglichen Arrest in Höhe von 1.139.968,00 € in das Vermögen des damaligen Beschuldigten und nunmehrigen Angeschuldigten an.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Angeschuldigte seit 02.01.2014 das Medikament ,Rhinopront Kombi Tabletten' in großen Mengen (allein im Jahr 2014: 16.350 Packungen) über einen Pharmagroßhandelsvertrieb bezogen und rund 98% des eingekauften Medikaments an eine Vielzahl bislang nicht bekannter Abnehmer weiterverkauft habe, die das in dem Medikament enthal...