Verfahrensgang
VG Oldenburg (Beschluss vom 23.04.2024; Aktenzeichen 9 A 772/23)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 9. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) – vom 23. April 2024 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die nicht nur vorübergehende und nicht nur geringfügige Erhöhung der Wochenarbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten seiner Mitbestimmung unterliegt.
Antragsteller ist der bei den F. gebildete Personalrat, deren Vorstand Beteiligter dieses Verfahrens ist. Die F. sind ein Betrieb im Sinne des § 26 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung, der das I., das J. und den K. mit dem L. umfasst.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass er nach juristischer Beratung durch einen ”Arbeitsrechtler” entgegen einer bis dahin geübten tatsächlichen Praxis die Reduzierung oder Aufstockung der Arbeitszeit eines (Teilzeit-)Beschäftigten nicht mehr als mitbestimmungspflichtig ansehe, solange die Aufstockung ohne Einfluss auf die Wertigkeit und Eingruppierung der Tätigkeit bleibe. Er werde daher bei solchen Sachverhalten kein Mitbestimmungsverfahren mehr einleiten, sondern den Antragsteller nur noch informieren.
Hierauf beschloss der Antragsteller in seiner Sitzung vom 15. März 2023, das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei nicht nur vorübergehender und geringfügiger Aufstockung einer Teilzeitbeschäftigung in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren feststellen zu lassen.
Am 16. März 2023 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg eingeleitet. Die begehrte Feststellung, dass die...