Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Hinzuverdienst. Überstundenvergütung. Erfordernis einer zeitlich-rechtlichen Kongruenz auch nach Neufassung der §§ 96a und 34 SGB 6 durch das FlexiRG
Leitsatz (amtlich)
Die Vergütung von Überstunden, die ausschließlich vor der Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung abgeleistet wurden, ist nicht als Hinzuverdienst gem § 96a SGB VI (in der vom 1.7.2017 bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung) anzurechnen.
Nachgehend
BSG (Urteil vom 25.09.2025; Aktenzeichen B 5 R 15/24 R)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 3. November 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte zu Recht die Abgeltung von in einem Arbeitszeitkonto erfassten Mehrarbeitsstunden als Hinzuverdienst im Sinne des § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) bei der Höhe der der Klägerin ab Dezember 2019 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 berücksichtigt hat.
Die 1963 geborene Klägerin war auf der Grundlage des zum 1. Februar 1996 geschlossenen Anstellungsvertrages (vom 14. bzw. 19. November 1995) bei der D.K. (im Weiteren: D. ) als Sachbearbeiterin Servicebereich/Innendienst (§ 1 Abs. 1, § 2 S. 1 des Vertrages) eingestellt und wurde zunächst nach der Tarifgruppe 5/ 11. Berufsjahr vergütet (§ 3 des Vertrages). § 1 Abs. 5 S. 1 des Vertrages regelt, dass im Falle des vorzeitigen Eintritts von Erwerbs- und Berufsunfähigkeit sowie bei Inanspruchnahme der f...