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SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung / § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst

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§ 96a[1] Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst

 

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

 

(1a) 1Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. 2Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. 3Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

 

(1b) (weggefallen)

 

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

 

1.

bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße[2], vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße[3],

 

2.

bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße[4],

 

3.

bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße[5], vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße[6].

 

(2) 1Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. 2Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. 3Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

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