Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. kein Anspruch auf Wechsel von stationärer zu häuslicher Pflege. kein absoluter Vorrang ambulanter Leistungen. Zumutbarkeit stationärer Leistungen. unverhältnismäßige Mehrkosten. verfassungskonforme Auslegung. UNBehRÜbk
Orientierungssatz
1. Zur Zumutbarkeit stationärer Pflege nach § 13 Abs 1 S 3 bis 5 SGB 12.
2. Unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung des § 13 Abs 1 SGB 12 nach Maßgabe insbesondere der Art 2 Abs 1, 3 Abs 3 und 11 GG verbleibt ein grundsätzlicher Spielraum für eine Abwägung der Interessen des Pflegebedürftigen, sein Leben selbstbestimmt im Rahmen einer individuell gewählten pflegerischen Versorgung zu gestalten, und den Interessen der Allgemeinheit an einer wesentlich kostengünstigeren Pflege in einer anderen Wohnform.
3. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (juris: UNBehRÜbk) vermittelt keine einklagbaren Individualrechte.
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
2. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S., B. M ..., zu den Bedingungen eines am Wohnsitz der Antragstellerin ansässigen Rechtsanwaltes bewilligt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegner (Ag.) zur (einmaligen) Zahlung von 6.057,01 EUR für eine Wohnungserstausstattung sowie zur monatlichen Zahlung von 7.078,80 EUR nebst weiteren Aufwendungen für eine Pflegekraft unter Berücksichtigung des maßgebenden Pflegegeldes.
Die am ... 1954 geborene Ast. erlernte den Beruf der Sc...