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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 03.07.2017 - L 8 SO 58/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des behinderten Menschen auf Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen eines Persönlichen Budgets

 

Orientierungssatz

1. Nach § 17 Abs. 2 S. 2 SGB 9 können Leistungen zur Teilhabe auf Antrag auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um dem Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

2. Nach § 3 Abs. 5 S. 1 BudgetV erlässt der zuständige Träger den Bewilligungsbescheid erst, wenn eine Zielvereinbarung i. S. von § 4 BudgetV abgeschlossen ist. Diese ist die Grundlage der Qualitätssicherung und regelt die abzudeckenden Bedarfe.

3. Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB 12 Personen, die durch eine Behinderung i. S. des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB 9 wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.

4. Eine nur leichte intellektuelle Minderbegabung und geringfügige Schwierigkeiten beim Gehen und Treppensteigen genügen hierzu nicht.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die von dem Kläger eingelegte Berufung betrifft die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) im Rahmen eines Persönlichen Budgets.

Die am ... 1943 geborene Klägerin war während ihres aktiven Erwerbslebens bei einer LPG, in einer ...fabrik, bei der ..., als Reinigungskraft und zuletzt als Heizer beschäftigt. Seit Vollendung des 65. Lebensjahres bezieht sie Altersrente. Sie ist ohne Vermögen und hat zwei erwachsene Söhne, die nach Angaben der Klägerin arbeitslos sind.

Bei der Klägerin war zunächst ein Grad der Behinderung (GdB...

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