Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsetzung. Pflege-Versicherungsgesetz. Behinderung. Wettbewerb unter Leistungserbringern im Bereich der Pflegeversicherung. Landesgesetzgeber. Zulassung. Betreuungsbereich. Sozialstation Ambulantes-Hilfe-Zentrum-AHZ. Bedarfsplan. Rechtsschutz. Mitbewerber. Investitionsförderung
Leitsatz (amtlich)
1. Das rheinland-pfälzische Landesgesetz über ambulante, teilstationäre Pflegehilfen (LPflegeHG) vom 28.3.1995 erlaubt es den kreisfreien Städten und den Landkreisen nicht, in den eingerichteten Betreuungsbereichen jeweils nur eine Sozialstation (Ambulante-Hilfe-Zentrum-AHZ) zuzulassen, wenn mehrere Bewerber vorhanden sind und diese die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen.
2. Die Regelung in § 3 Abs 3 LPflegeHG, wonach die von den Landkreisen und kreisfreien Städte aufzustellenden Bedarfspläne keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen haben und kein Anspruch auf Aufnahme in den Bedarfsplan besteht, schließt nicht den Rechtsschutz des nicht berücksichtigten Bewerbers aus.
3. Haben ambulante Pflegedienste einen Anspruch auf Übertragung einer Sozialstation, ist der Bedarfsplan entsprechend zu ergänzen, damit diesen Pflegediensten ein Anspruch auf Investitionsförderung nach § 12 LPflegeHG zusteht.
4. Der Landesgesetzgeber ist nicht befugt, den vom Bundesgesetzgeber eingeführten Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern im Bereich der Pflegeversicherung dadurch zu behindern, daß er einzelne private Pflegedienste von der Übertragung einer Sozialstation ausschließt und ihnen damit die Möglichkeit der Investitionsförderung verwehrt.
Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 26.05.1998; Aktenzeichen S 13 P 63/97)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 26.5.1998 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte ...