Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss. ambulanter Pflegedienst. Investitionskostenbeihilfe. Berufsfreiheit
Leitsatz (amtlich)
1. Der Ausschluß eines Betreibers einer ambulanten Pflegeeinrichtung von Investitionskostenbeihilfen stellt einen erheblichen Wettbewerbsnachteil und damit einen Eingriff in dessen Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) dar. Aufgrund des Verbots, die betriebsnotwendigen Aufwendungen in die Pflegevergütung, die ggf von den Pflegekassen übernommen wird, einzurechnen (§ 82 Abs 2 SGB 11), ist er regelmäßig gezwungen, entweder auf einen Teil seines Gewinns zu verzichten oder diese den pflegebedürftigen gesondert in Rechnung zu stellen.
2. § 12 Abs 2 LPflegeHG ist daher dahingehend verfassungskonform auszulegen, daß ein leistungsfähiger, wirtschaftlicher und bedarfsgerechter ambulanter Pflegedienst unabhängig davon, ob ihm der Status eines Ambulanten-Hilfe-Zentrums (AHZ) übertragen und ein Betreuungsbereich zugewiesen wurde, einen Anspruch auf finanzielle Förderung seiner betriebsnotwendigen Aufwendungen hat, wenn er sich bereit erklärt, die Verpflichtungen eines AHZ (ua Sicherstellung der Versorgung im zugeteilten Betreuungsbereich; Erreichbarkeit) zu übernehmen. Er hat außerdem Anspruch auf Berücksichtigung bei der Zuteilung der Betreuungsbereiche.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger mit seinem ambulanten Pflegedienst Anspruch auf Aufnahme in den Bedarfsplan der beklagten Stadt hat und von dieser Investitionsbeihilfen nach dem Landesgesetz über ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegehilfen verlangen kann.
Der Kläger ist seit 1992 Betreiber der ambulanten Pflegeeinrichtung "Ambulante Krankenpflege ..." in ... Er bietet Leistungen der häus...