Orientierungssatz
Ein rechtskräftiges Urteil entfaltet gemäß § 141 SGG Bindungswirkung. Hat der Beklagte das ergangene Urteil durch Erlass eines entsprechenden Ausführungsbescheides umgesetzt und die dem Kläger zugesprochenen Leistungen entsprechend rechnerisch festgesetzt, so ist mangels einer bestehenden Beschwer ein weiterer Regelungsgehalt, welcher isoliert anfechtbar wäre, nicht gegeben.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 12.01.2021; Aktenzeichen B 14 AS 78/20 BH)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 25.05.2016 des Sozialgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den "Änderungsbescheid" vom 17.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2015, welcher den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 betrifft.
Der im Jahre 1966 geborene Kläger bezieht seit dem Jahre 2005 von dem Beklagten fortlaufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Durch Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 25.11.2014 ist der Beklagte gemäß seines Anerkenntnisses vom 10.01.2014 verurteilt worden, dem Kläger für den Monat Januar 2012 weitere 0,55 EUR und für die Monate Februar bis Juni 2012 weitere 0,70 EUR monatlich an Kosten der Heizung zu gewähren (vgl. LSG NRW Urteil vom 25.11.2014, L 2 AS 564/14). Durch Bescheid vom 17.06.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Monat Januar 2012 weitere 0,55 EUR und für die Monate Februar bis Juni 2012 pro Monat 0,70 EUR mehr als bislang.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2015 als unzulässig verwarf. Der Beklagte führte aus, dass...