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BSG Beschluss vom 12.01.2021 - B 14 AS 78/20 BH

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zulassungsgründe. Zugelassene Prozessbevollmächtigte. Geltendmachung

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet eine Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten mit Erfolg geltend gemacht werden könnte.

 

Normenkette

SGG § 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1 S. 1, § 153 Abs. 5, § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 1, § 169 Sätze 2-3; ZPO §§ 114, 121

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 01.07.2020; Aktenzeichen L 12 AS 640/19 ZVW)

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.05.2016; Aktenzeichen S 23 AS 4004/15)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2020 - L 12 AS 640/19 ZVW - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.

Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

Es ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung formuliert werden könnten. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ob es sich bei dem vom Kläger angefochtenen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen "Änderungsbescheid" vom 17.6.2015, wonach ihm für die Zeit vom 1.1. bis 31.1.2012 weitere 0,55 Euro und für die Zeit vom 1.2. bis 30.6.2012 monatlich 0,70 Euro "für die Gastherme" bewilligt werden, lediglich um einen sog Ausführungsbescheid bezogen auf das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.11.2014 (L 2 AS 564/14) handelt oder diesem Bescheid ein eigener Regelungsgehalt zukommt, ist eine nur im Einzelfall durch Auslegung der Bescheide zu beantwortende Frage. Einer Prüfung, ob der Kläger Ansprüche auf höhere Leistungen in dieser Zeit zustanden, also ein Rechtsanwalt mit Erfolg eine im Revisionsverfahren auch klärungsfähige Rechtsfrage rügen könnte, steht bereits die Rechtskraft des Urteils des LSG vom 25.11.2014 entgegen, das über 0,55 Euro bzw 0,70 Euro hinausgehende Ansprüche im streitbefangenen Zeitraum verneint hat.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel erfolgreich geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Insbesondere ist die Entscheidung durch die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern gemäß § 153 Abs 5 SGG nicht zu beanstanden, denn die Übertragung ist ordnungsgemäß durch Beschluss des Senats vom 11.7.2019 vorgenommen worden.

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14375226

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