Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindererziehungszeit. Zuordnung. Erziehungsanteil. Gemeinsame Erziehung. Überwiegende Erziehung. Mutterschutz. Erwerbstätigkeit. Erziehungsgeld
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine gemeinsame Erziehung im Sinne des § 56 Abs. 2 SGB VI liegt vor, wenn Eltern im Einvernehmen die Erziehung des Kindes tatsächlich wahrnehmen, wobei keine gleichwertigen oder gleichartigen Erziehungsbeiträge gefordert sind; sie ist bei Zusammenleben in einem elterlichen Haushalt regelmäßig indiziert.
2. Überwiegend erzieht derjenige Elternteil, der sich in zeitlich größerem Umfang der Kindererziehung widmet, wobei entscheidend ist, ob sich anhand objektiv nachprüfbarer Tatsachen, wie z.B. Umfang einer ausgeübten Erwerbstätigkeit beurteilen lässt, ob sich eine überwiegende Erziehung durch den einen Elternteil mit dem erforderlichen Beweisgrad feststellen lässt.
3. Der andauernde Mutterschutz der Mutter und die daneben – wenn auch nur geringfügig entlohnte – Erwerbstätigkeit des Vaters sprechen eher für eine überwiegende Erziehung durch die Mutter; unerheblich ist dabei, wer Erziehungsgeld erhalten hat, da das Gericht an die Bewertung der die Leistung bewilligenden Behörde nicht gebunden ist.
Normenkette
SGB VI § 56 Abs. 1; SGB VI § 56 Abs. 2; SGB VI § 56 Abs. 5 S. 1; SGB VI § 57; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 04.07.2023; Aktenzeichen B 5 R 85/23 B)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.01.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Vormerkung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
Der Kläger und die Beigeladene sind die Eltern ...