Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 04.07.2023 - B 5 R 85/23 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 31.03.2023; Aktenzeichen L 3 R 143/22)

SG Köln (Entscheidung vom 10.01.2022; Aktenzeichen S 2 R 1046/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Vormerkung auch der Zeiträume ab der Geburt seines Sohnes L am 10.6.2003 bis zum 31.8.2003 als Kindererziehungszeit bzw Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung in seinem Versicherungskonto. Das hat der beklagte Rentenversicherungsträger abgelehnt, weil der Kläger das Kind in dieser Zeit nicht überwiegend erzogen habe und zudem die Zeit ab dem 11.8. bis zum 31.8.2003 bereits bei dem anderen Elternteil zu berücksichtigen sei (Bescheid vom 1.3.2018, Widerspruchsbescheid vom 12.6.2018). Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 10.1.2022, Beschluss des LSG vom 31.3.2023). Das LSG hat ausgeführt, da eine übereinstimmende Erklärung der beiden Elternteile nicht vorliege, sei die Erziehungszeit rentenrechtlich dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen habe. Sofern das nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad festgestellt werden könne, erfolge die Zuordnung nach § 56 Abs 2 Satz 9 SGB VI zur Mutter. Das sei auch hier der Fall, weil nach den bekannt gewordenen Umständen weder eine überwiegende noch eine annähernd gleichwertige Erziehung des Kindes durch den Kläger feststellbar sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er benennt keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe ausdrücklich, macht aber sinngemäß Verfahrensmängel geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat einen Verfahrensmangel oder einen anderen Revisionszulassungsgrund nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die für den Kläger vorgelegte Beschwerdebegründung wird den genannten Anforderungen nicht gerecht.

Soweit dort erwähnt wird, das Urteil des SG sei ohne mündliche Verhandlung ergangen, obwohl das Einverständnis der Beigeladenen zu dieser Verfahrensweise nicht vorgelegen habe, fehlen Darlegungen, inwiefern die angefochtene Entscheidung des LSG hierauf beruhen kann (dazu, dass grundsätzlich nur Verfahrensmängel im unmittelbar vorangehenden Rechtszug die Revisionszulassung rechtfertigen können, vgl BSG Beschluss vom 23.2.2017 - B 5 R 381/16 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 25.1.2023 - B 9 V 32/22 B - juris RdNr 14).

Der Vortrag, es erschließe sich nicht, auf welcher Basis sich die Vorinstanz mit der erforderlichen Gewissheit davon habe überzeugen können, dass eine überwiegende Erziehung durch den Kläger nicht stattgefunden habe, zielt auf die Beweiswürdigung des LSG. Er lässt unberücksichtigt, dass nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ein Verfahrensmangel nicht auf die Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden kann (s dazu Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 129 mwN).

Der bloße Hinweis, eine Entscheidung des LSG nach § 153 Abs 4 SGG erscheine "untunlich", erfüllt nicht die Anforderungen an eine substantiierte Rüge einer Verletzung der genannten Vorschrift. Dies lässt nicht erkennen, inwiefern das LSG nach den gesamten Umständen von seinem Ermessen einen erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht habe (vgl dazu zB BSG Beschluss vom 18.4.2023 - B 5 R 16/23 B - juris RdNr 6 f).

Soweit der Kläger vorbringt, zur Feststellung annähernd gleichwertiger Erziehungsbeiträge "dürften Ermittlungen offen stehen", sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (vgl § 103 SGG) ersichtlich nicht erfüllt. Es ist schon kein Beweisantrag benannt, den der Kläger beim Berufungsgericht angebracht und bis zum Schluss aufrechterhalten habe.

Die Bemerkung, hier erscheine eine Anwendung des § 56 Abs 2 Satz 10 SGB VI "sehr wohl angemessen", zielt auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG. Sie kann mit einer Verfahrensrüge nicht angegriffen werden. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist damit nicht aufgezeigt (zu den Anforderungen vgl BSG Beschluss vom 22.12.2022 - B 5 R 119/22 B - juris RdNr 5, zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 160a Nr 42 vorgesehen).

Schließlich kann eine ordnungsgemäße Darlegung von Revisionszulassungsgründen auch nicht durch den Hinweis bewirkt werden, es werde auf den bisherigen Vortrag "vollinhaltlich Bezug genommen" (vgl BSG Beschluss vom 3.5.2023 - B 5 R 52/23 B - juris RdNr 9).

Von einer weiteren Begründung zu der nach alledem offensichtlich unzureichenden Beschwerde sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring

Körner

Gasser

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15796728

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Video-Seminar: Einführung in die Erbschaftsteuer
Einführung in die Erbschaftsteuer (Video-Seminar)

Das neue Videoformat #steuernkompakt gibt Ihnen einen fundierten Einblick in die Erbschaftsteuer. Entlang der Chronologie des Erbfalls erläutert der Referent die Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts und spricht alle wesentlichen Praxisfragen an. Mit vielen Beispielen und inkl. Skript.


BSG B 5 R 381/16 B
BSG B 5 R 381/16 B

  Entscheidungsstichwort (Thema) Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren: Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage. Verfahrensmangel des Sozialgerichts  Orientierungssatz 1. ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren