Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der PKH-Beschwerde gem § 127 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO. Nichterreichen des Beschwerdewertes der Berufung in der Hauptsache
Leitsatz (amtlich)
1. Auch im SGG-Verfahren gilt der Ausschluss der PKH-Beschwerde nach § 127 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO. Das ergibt sich aus Wortlaut, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung.
2. Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte zum 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17.8.2001 (BGBl I, 2144) und zur Neufassung des § 172 SGG durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 (BGBl I, 444) ergibt sich nichts anderes. Die aktuelle Neuregelung schließt lediglich zusätzlich die PKH-Beschwerde aus, wenn das SG ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat.
3. Offen bleibt, ob dagegen die von § 73a Abs 1 S 1 SGG angeordnete entsprechende Anwendung des § 127 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO dann zur Zulässigkeit der PKH-Beschwerde führt, wenn der Beschwerdewert der Berufung nicht erreicht wird, aber in der Hauptsache Zulassungsgründe iS des § 144 Abs 2 SGG ersichtlich sind.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 29.Juni 2007 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 29.Juni 2007, mit dem sein Antrag abgelehnt worden ist, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und ihm Rechtsanwalt F. beizuordnen.
Dem PKH-Verfahren liegt ein seit dem 30.Januar 2007 beim SG anhängiger Rechtsstreit zugrunde, in dem sich der Kläger gegen die Verhängung einer einwöchigen Sperrzeit und damit gegen die Minderung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) um sieben Tage wendet. Nach vorangegangener Arbeitslo...