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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 15.08.2011 - L 5 AS 209/11 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Beschwerde gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss

 

Orientierungssatz

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ist, unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes, immer dann ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat.

2. Seit dem 1. 4. 2008 ist die Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss auch bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750.- €. nur noch zulässig, wenn PKH auch wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr i. S. von § 144 Abs. 1 S. 2 SGG im Streit sind.

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens abgelehnt hat.

Die Kläger beziehen vom Beklagten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Sie bilden eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Nach Angaben des Klägers zu 1 wohnt seine im Jahr 2001 geborene Tochter, die Klägerin zu 2, 15 Tage des Monats bei ihm und im Übrigen bei ihrer Mutter. Die Kläger bewohnen eine 67 m² große Wohnung, für die im hier maßgeblichen Zeitraum eine Gesamtmiete von 442,20 EUR (308,20 EUR Kaltmiete, 58,02 EUR Heizkosten, 75,98 EUR Betriebskosten) zu zahlen war.

Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 11. März 2010 und Änderungsbescheid vom 30. Juni 2010 u.a. vorläufig Gesamtleistungen für die Kosten der Unterkunft (KdU) - nach Abzug der Warmwasserpauschale - iHv 431,20 EUR für die Monate Apri...

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