Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Auszubildende. Ausbildung zum Werkzeugmaschinenspaner und Fachpraktiker für Zerspanungsmechanik eines behinderten Menschen im Berufsbildungswerk. kein Eintrag im Verzeichnis der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe. Nichtvorliegen der abstrakten Förderungsfähigkeit nach SGB 3. Mehrbedarf für den erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten
Orientierungssatz
1. Der Leistungsausschluss gem § 7 Abs 5 SGB 2 iVm §§ 60 ff SGB 3 ist auf einen Auszubildenden nicht anzuwenden, der eine Ausbildung zum Werkzeugmaschinenspaner Fachrichtung Drehen und eine Nachfolgeausbildung zum Fachpraktiker für Zerspanungsmechanik im Berufsbildungswerk absolviert und Leistungen gem §§ 97 ff SGB 3 erhält. Diese Ausbildungen sind nicht in dem vom Bundesinstitut für Berufsbildung geführten Verzeichnis der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe verzeichnet, sondern es handelt sich um Ausbildungen iS von § 66 BBiG bzw § 42m HwO, die speziell für behinderte Menschen konzipiert sind, für die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt.
2. Zusätzlich hat dieser Auszubildende als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger Anspruch auf einen Mehrbedarf gem § 21 Abs 4 SGB 2.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2012 mit der Maßgabe geändert, dass der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2011 verurteilt wird, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01. Februar 2011 bis zum 28. Februar 2011 in Höhe von 48,71 Euro, für den Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 in ...