Entscheidungsstichwort (Thema)
Überbrückungsgeldanspruch. enger zeitlicher Zusammenhang zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Unterbrechung durch Krankengeldbezug
Orientierungssatz
Ein "enger zeitlicher Zusammenhang" iS der ab 1.8.1999 geltenden Neuregelung des § 57 Abs 2 Nr 1 SGB 3 ist nur gegeben, wenn zwischen dem hier maßgeblichen Entgeltersatzleistungsbezug bzw -anspruch und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit höchstens ein 1 Monat liegt.
Nachgehend
BSG (Urteil vom 21.03.2007; Aktenzeichen B 11a AL 11/06 R)
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für die Zeit vom 23. April 2003 bis 30. September 2003.
Der 1967 geborene Kläger bezog von der Beklagten bis zum 26. August 2002 Arbeitslosengeld und ab 27. August 2002 Arbeitslosenhilfe. Vom 06. Januar 2003 bis 22. April 2003 war der Kläger arbeitsunfähig krank und erhielt von der Beklagten bis einschließlich 16. Februar 2003 Arbeitslosenhilfe (Aufhebungsbescheid des Arbeitsamtes Neuruppin vom 11. März 2003). Vom 17. Februar 2003 bis 22. April 2003 erhielt der Kläger von der AOK B Krankengeld.
Bereits am 29. Juli 2002 beantragte der Kläger bei dem Arbeitsamt Neuruppin - Dienststelle O - Überbrückungsgeld, weil er am 01. April (2003) eine selbständige Tätigkeit als Betreiber eines Sonnenstudios in H aufnehmen wolle. Aus einer Gewerbeanmeldung vom 25. Februar 2003 bei der Stadt H ergab sich der Beginn der angemeldeten Tätigkeit mit dem 01. März 2003. Hierzu führte der Kläger mit Schreiben vom 12. Mai 2003 aus, zwar belaufe sich die Gewerbeanmeldung auf den 01. März 2003, es hätten aber noch Umbauten stattfinden müssen, außerdem sei er noch vom Vorbesitzer angelernt worden. Eigenständig arbeite er erst seit dem 01. April 2003 in seinem Geschäft.
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