Entscheidungsstichwort (Thema)
Behindertenrecht. Eingliederungshilfe. Anspruch auf Durchführung eines Gesamtplanverfahrens. keine isolierte Anfechtbar- bzw Einklagbarkeit. sozialgerichtliches Verfahren. fehlendes Rechtsschutzinteresse. Antragserfordernis. Antragsverbrauch
Leitsatz (amtlich)
Aufgrund der Regelung des § 56a SGG kann das Gesamtplanverfahren im Sinne des § 117 SGB IX nicht ohne den auf der Grundlage von § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erlassenen Verwaltungsakt angefochten und nicht ohne die nach den Kapiteln 3 bis 5 des ersten Teils des SGB IX begehrte Leistung eingeklagt werden.
Orientierungssatz
1. Das Urteil des OVG Münster vom 7.12.1979 - VIII A 414/72 = FEVS 22, 14 steht dem nicht entgegen, da es zum einen vor Inkrafttreten von § 56a SGG ergangen ist und zum anderen dessen Begründung, wonach aus einer Rechtsbeziehung stets auch ein Rechtsschutzinteresse folge, nicht überzeugt.
2. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob eine leistungsberechtigte Person überhaupt die Aufstellung eines Teilhabe-/Gesamtplans beanspruchen kann.
3. Das Gesamtplanverfahren setzt gemäß § 108 Abs 1 S 1 SGB 9 2018 einen Antrag voraus (hier: verbraucht).
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 06.11.2025; Aktenzeichen B 8 SO 22/24 B)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger will den Beklagten zur Durchführung eines Gesamtplanverfahrens verpflichtet sehen.
Der 1964 geborene Kläger ist bulgarischer Staatsangehöriger und als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 70 anerkannt. Er ist in den Pflegegrad 2 eingestuft. Die pflegebegründenden Diagnosen lauten: „sonstige Arthrose“ (eine degenerative Gelenkerkrankung, bei der im Laufe der ...