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BSG Beschluss vom 06.11.2025 - B 8 SO 22/24 B

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Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22.08.2024; Aktenzeichen L 23 SO 300/23)

SG Berlin (Entscheidung vom 23.11.2023; Aktenzeichen S 187 SO 558/21)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. August 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

Im Streit ist noch die Durchführung eines Gesamtplanverfahrens.

Der 1964 geborene Kläger ist pflegebedürftig bei einem Pflegegrad 2 und schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 70; es ist ua Polyneuropathie, ein Blasenkarzinom und Adipositas diagnostiziert. Seinen im August 2020 gestellten Antrag auf Gewährung eines Persönlichen Budgets für 40 Wochenstunden iHv 4476,92 Euro monatlich lehnte der Beklagte ab, weil das gewünschte Arbeitgebermodell als Hilfe zur Pflege nicht durch Festanstellung pflegender Angehöriger verwirklicht werden könne und Ansprüche auf Eingliederungshilfe nicht bestünden (Bescheid vom 16.9.2020; Widerspruchsbescheid vom 17.3.2021). Mit der hiergegen erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage hat der Kläger neben der Aufhebung der bezeichneten Bescheide (Klageantrag zu 1) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn monatlich 4 476,92 Euro ab Rechtskraft zu zahlen (Klageantrag zu 2), hilfsweise zu 2) den Beklagten zu verurteilen, einen neuen Bescheid über das streitgegenständliche Persönliche Budget im Arbeitgebermodell unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Den Antrag zu 2) hat der Kläger im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zurückgenommen und stattdessen beantragt, den Beklagten zu verurteilen, für den Kläger das Gesamtplanverfahren durchzuführen. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 23.11.2023). Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 22.8.2024) und zur Begründung ausgeführt, die Anfechtungsklage sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden, da der Kläger die Leistung, die der Bescheid ablehne, nicht mehr begehre. Auch soweit der Kläger noch begehre, den Beklagten zu verurteilen, für ihn das Gesamtplanverfahren durchzuführen, sei die Klage entgegen der Auffassung des SG nicht (nur) unbegründet sondern unzulässig, weil dieses Verfahren als einzelne behördliche Verfahrenshandlung vor einer abschließenden Sachentscheidung über die Leistungen der Eingliederungshilfe nicht "isoliert" Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sein könne (vgl § 56a Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Der Klageantrag sei auch nicht begründet, denn das Gesamtplanverfahren werde nur auf Antrag durchgeführt. Der Antrag, den der Kläger im August 2020 bei dem Beklagten gestellt habe, sei aber "verbraucht", denn darüber habe der Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden entschieden. Einen weiteren Antrag habe der Kläger bei dem Beklagten nicht gestellt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend macht.

II

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Frage formuliert, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht ≪BSG≫ vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf auch des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG vom 2.3.1976 - 12/11 BA 116/75 - SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 22.7.1988 - 7 BAr 104/87 - SozR 1500 § 160a Nr 65). Diesen Darlegungserfordernissen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

Der Kläger formuliert schon keine Frage grundsätzlicher Bedeutung. Soweit man seinem Vortrag gleichwohl die Rechtsfrage entnehmen wollte, ob ein Leistungsberechtigter nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) vor Bewilligung eines Persönlichen Budgets und Abschluss einer Zielvereinbarung zu seiner Umsetzung einen mittels allgemeiner Leistungsklage einklagbaren Rechtsanspruch auf Durchführung des Gesamtplanverfahrens (vgl § 121 SGB IX) hat (zum Streitstand vgl Becker, SGb 2025, 377, 379; Bieback in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl 2024, § 121 SGB IX RdNr 3; Wehrhahn in jurisPK-SGB IX, 4. Aufl 2023, § 117 RdNr 23, Stand 6.1.2025; Tietz RP-Reha 2025 Nr 3 S 11; Eicher in Schaumberg/Eicher, Die Rehabilitationsträger und ihr Leistungsspektrum, 2025, S 490; Luik in Hennig, SGG, § 56a RdNr 23, Stand 4/2025), genügt das Vorbringen den dargestellten Anforderungen nicht. Die klägerischen Ausführungen, ohne Anspruch auf die Durchführung eines Gesamtplanverfahrens habe ein Träger der Eingliederungshilfe die Möglichkeit, sich Ansprüchen auf Gewährung von Leistungen des Persönlichen Budgets bereits dadurch zu entziehen, dass er die Voraussetzungen für den Abschluss einer Zielvereinbarung, nämlich die Durchführung des Gesamtplanverfahrens, nicht vornehme, lassen jede geordnete Auseinandersetzung mit der maßgeblichen Rechtslage und also die notwendige Darstellung der (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit vermissen. Der Kläger stellt schon die maßgeblichen Normen des SGB IX nicht dar, sondern beschreibt lediglich generelle Fragen des Zusammenspiels von Gesamtplanverfahren und Zielvereinbarung vor Bewilligung eines Persönlichen Budgets aus seiner Sicht und eine angeblich uneinheitliche Rechtsprechung in der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Berlin hierzu. Ausgehend von seiner darin zum Ausdruck kommenden Annahme, Gesamtplanverfahren, Zielvereinbarung und schließlich die Bewilligung des Persönlichen Budgets bauten zwingend aufeinander auf, fehlt es erneut an der Darstellung der Gesetzeslage (vgl § 29 SGB IX) und einer Auseinandersetzung mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG zum Persönlichen Budget sowie der zu diesen Fragen vorliegenden Literatur.

Mit der Rechtsauffassung des LSG, ein Anspruch auf ein Gesamtplanverfahren - wenn er überhaupt bestehe - könne als bloße behördliche Verfahrenshandlung vor der abschließenden Bewilligung eines Persönlichen Budgets wegen § 56a Satz 1 SGG nicht mit einer Leistungsklage "isoliert" eingeklagt werden, setzt der Kläger sich überhaupt nicht auseinander. Er behauptet lediglich, die Rechtsaufassung sei unzutreffend; jegliche Ausführungen zu den Voraussetzungen einer allgemeinen Leistungsklage im Subordinationsverhältnis (§ 54 Abs 5 SGG) und eine Auseinandersetzung mit § 56a SGG und der dazu bereits vorliegenden Rechtsprechung in diesem Zusammenhang fehlen (zusammenfassend BSG vom 30.6.2022 - B 5 R 15/22 B - RdNr 11). Die nicht näher erläuterte Behauptung, es gehe um die höchstrichterliche Klärung der dargestellten Themenkreise, genügt zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht; die vom Kläger offenbar angestrebte vom vorliegenden Fall losgelöste, lehrbuchartige Aufarbeitung aller in diesem Zusammenhang denkbaren Fragestellungen ist ohnehin nicht Aufgabe des Senats in einem Revisionsverfahren.

Schließlich fehlt auch jede Auseinandersetzung mit den Ausführungen des LSG dazu, der Leistungsantrag sei auch unbegründet, weil es nach abschließender Entscheidung des Beklagten über den im August 2020 gestellten Antrag jedenfalls an einem erforderlichen (neuen) Antrag auf Durchführung eines Gesamtplanverfahrens (vgl § 108 SGB IX) fehle. Auch insoweit stellt der Kläger nicht dar, weshalb es auf die Frage der Zulässigkeit des Leistungsantrags überhaupt entscheidungserheblich ankommen sollte; es fehlt mithin auch eine ausreichende Darstellung der konkreten Klärungsfähigkeit der oben bezeichneten Rechtsfrage im vorliegenden Rechtsstreit. Wendet sich ein Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des LSG, das sich auf mehrere, voneinander unabhängige Begründungen stützt, muss der geltend gemachte Zulassungsgrund aber für alle Begründungen Geltung beanspruchen oder für jede Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt werden (vgl BSG vom 22.6.2020 - B 9 V 55/19 B - RdNr 6).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI17093360

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