Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Auszubildende. Ausbildungsförderung. Nichtgeltung für Teilnehmer an Weiterbildungen nach §§ 77ff SGB 3
Orientierungssatz
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 gilt nicht für Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen, die nach §§ 77ff SGB 3 förderungsfähig sind.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II.
Die 1963 geborene Antragstellerin stammt aus Kasachstan. Dort erwarb sie im Jahre 1996 an der technischen Fachschule für Gaswirtschaft die Qualifikation einer “Technikerin - Mechanikerin". Auf ihre Aussiedlung nach Deutschland hin war die Antragstellerin arbeitslos. Sie unterzieht sich seit dem 28. Juni 2004 einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin, womit sie vollzeitig (37,5 Stunden je Woche) beschäftigt ist. Die dreijährige Ausbildung erfolgt beim Institut für angewandte Gerontologie, einer staatlich anerkannten Schule in freier Trägerschaft. Die Weiterbildungskosten in Form eines Schulgeldes in Höhe von insgesamt 6.237,-- Euro werden finanziert durch einen Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit B. S. nach § 77 Abs. 3 SGB III. Von der Agentur für Arbeit erhielt bzw. erhält die Antragstellerin keine Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts, weder Unterhaltsgeld nach § 153 SGB III a.F. noch Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, weil sie die Vorbeschäftigungs- bzw. Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält die Antragstellerin ebenfalls nicht; mit Bescheid des Bezirksamtes C.-W. von B. vom 8. November 2004 wurden diese abgelehnt, weil die Antragstellerin bereits das 30. Lebensjahr v...