Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einstweiliger Rechtsschutz. Anspruchsausschluss für Auszubildende. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen. Härtefall. Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wer Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem Arbeitsförderungsgesetz hat, ist auch für eine handwerkliche Ausbildung nicht vom Bezug von Arbeitslosengeld II ausgeschlossen.
2. Für eine solche Ausbildung besteht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II.
Orientierungssatz
1. Liegen im Falle eines behinderten Menschen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 97 ff SGB III und insbesondere für die Bewilligung besonderer Leistungen nach §§ 102ff SGB III vor, so verdrängen diese spezielleren Regelungen die allgemeinen Vorschriften über die Förderungsfähigkeit nach §§ 60 bis 62 SGB III.
2. Beim Ausbildungsgeld nach § 104 SGB II handelt es sich um ein aliud zur BAB nach § 59 SGB III. Der für nach §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähige Ausbildungen geltende Ausschluss gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II gilt damit nicht für nach §§ 102 ff SGB III förderungsfähige Ausbildungen.
Normenkette
SGB II a.F. § 7 Abs. 5 S. 1; SGB III § 59; SGB III § 60; SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2007 wird geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin für die Monate November 2007 bis einschließlich April 2008 Leistungen in Höhe von insgesamt 234,00 Euro monatlich als Darlehen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten ...