Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung bei grundsätzlicher Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG bzw. nach §§ 51, 57, 58 SGB 3
Orientierungssatz
1. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 SGB 3 dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben gemäß § 7 Abs. 5 SGB 2 über die Leistungen nach § 27 SGB 2 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
2. Ist die i. S. des § 7 Abs. 5 SGB 2 erforderliche abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung gegeben, so kommt es auf die individuelle Förderungsfähigkeit, die im Verhältnis zum Träger der Ausbildungsförderung eingetreten ist, nicht an.
3. Soweit es sich bei dem Betroffenen um einen ausbildungsbedingten Bedarf bzw. um einen ausbildungsgeprägten Mehrbedarf hat, hat dieser bei einem nach § 7 Abs. 5 SGB 2 gegebenen Leistungsausschluss auch keinen Anspruch auf eine an eine Teilhabeleistung anknüpfende Leistung nach § 21 Abs. 4 SGB 2.
4. Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der in § 7 Abs. 5 S. 1 SGB 2 genannten Art betreiben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen im Einzelfall nicht gefördert werden, sind gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), für den Zeitraum...