Entscheidungsstichwort (Thema)
Neuberechnung einer vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommenen Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer Überschreitung des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes. Aufhebung nach § 34 Abs 3f SGB 6 idF vom 8.12.2016. objektiv unzutreffende Prognose
Orientierungssatz
Einer Aufhebung nach § 34 Abs 3f SGB 6 idF vom 8.12.2016 steht es nicht entgegen, dass eine dem aufzuhebenden Bescheid zugrunde liegende Prognose des Hinzuverdienstes objektiv unzutreffend war, weil bei Erlass des Bescheides bereits verfügbare Erkenntnisse außer Acht gelassen worden sind.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 12.06.2024; Aktenzeichen B 5 R 180/23 B)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht die Erstattung von Altersrente für langjährig Versicherte für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2018 in Höhe von 7.404,68 EUR wegen der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze im Streit.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2017 bewilligte die Beklagte dem 1954 geborenen Kläger für die Zeit ab dem 1. März 2017 eine Altersrente für langjährig Versicherte als Vollrente mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 1.564,57 EUR.
Am 15. März 2017 nahm der Kläger eine unbefristete Tätigkeit als Softwareentwickler auf, was er der Beklagten nach Aufforderung am 1. Juli 2017 mitteilte. Am 16. Juli 2017 reichte der Kläger sodann die Erklärung zum Hinzuverdienst (Formular R0230) ein und gab an, dass er ab April 2017 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.750,00 EUR erzielt habe. Im März 2017 habe er das Gehalt anteilig erhalten.
I...