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BSG Beschluss vom 12.06.2024 - B 5 R 180/23 B

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Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 16.11.2023; Aktenzeichen L 7 R 2487/22)

SG Mannheim (Entscheidung vom 21.07.2022; Aktenzeichen S 10 R 236/20)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Forderung einer Erstattung überzahlter Rente iHv 7404,68 Euro.

Er bezieht seit März 2017 eine Altersrente für langjährig Versicherte von der Beklagten. Die Rente wurde zunächst als Vollrente gewährt. Am 15.3.2017 nahm der Kläger eine unbefristete Tätigkeit auf. Die Beklagte berechnete die Rente ab dem 1.7.2017 neu, setzte unter Berücksichtigung des Hinzuverdienstes für September bis Dezember 2017 eine Teilrente fest und forderte eine Erstattung iHv 5103,20 Euro(Bescheid vom 28.8.2018) . Der Kläger beglich diese Erstattungsforderung. Für den Zeitraum ab Januar 2018 setzte die Beklagte wiederum eine Vollrente fest und wies darauf hin, dass die tatsächlich zustehende Rente festgesetzt werde, sobald die Entgelte vom Arbeitgeber gemeldet seien. Mit Bescheid vom 11.6.2019 berechnete die Beklagte die Rente ab Januar 2018 neu, setzte nunmehr auch ab diesem Zeitpunkt eine Teilrente fest und forderte hierfür eine weitere Erstattung iHv 7404,68 Euro. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger Vertrauensschutz geltend. Es sei nicht ersichtlich, warum die Beklagte Einkommen zunächst nur bis Dezember 2017 berücksichtigt habe. Die Beklagte erließ im Widerspruchsverfahren einen Änderungsbescheid, wonach der Bescheid vom 11.6.2019 um den Zusatz ergänzt werde, dass der Bescheid vom 28.8.2018 hinsichtlich der für Januar bis Dezember 2018 festgesetzten Rentenhöhe aufgehoben werde(Bescheid vom 19.9.2019) . Den Widerspruch wies sie zurück(Widerspruchsbescheid vom 30.12.2019) . Die Beklagte stützte sich auf§ 34 Abs 3f SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8.12.2016(BGBl I 2838 - im Folgenden: SGB VI aF) .

Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen(Gerichtsbescheid vom 21.7.2022; Urteil vom 16.11.2023) . Die Beklagte könne die Aufhebung der Rentenbewilligung für Januar bis Dezember 2018 auf § 34 Abs 3f Satz 1 SGB VI aF und die Geltendmachung der weiteren Erstattungsforderung auf § 34 Abs 3f Satz 2 Halbsatz 1 SGB VI aF stützen. Dabei würden gemäß § 34 Abs 3f Satz 3 SGB VI aF keine Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigt, sodass unerheblich sei, dass der Rentenfestsetzung im Bescheid vom 28.8.2018 eine unzutreffende Prognose hinsichtlich des Hinzuverdienstes zugrunde gelegen habe. Im Übrigen habe die Beklagte auf die beabsichtigte Nachberechnung hingewiesen.

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 23.2.2024 begründet hat.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) wird nicht hinreichend dargetan. Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss in der Beschwerdebegründung darlegen, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist daher eine Rechtsfrage zu formulieren und deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzuzeigen(stRspr; zBBSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

Der Beschwerdebegründung lässt sich die Frage entnehmen,

"ob§ 34 Abs. 3f Satz 1 SGB VI anwendbar ist, obwohl eine (hierfür erforderliche) Änderung, die den Rentenanspruch betrifft, nicht vorliegt und damit in jedem Fall und immer die§§ 45 ,48 SGB X bei der Frage des Hinzuverdienstes beim Rentenbezug verdrängt."

Es kann dahinstehen, ob der Kläger trotz des Einzelfallbezugs damit eine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht formuliert, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte(vgl zu dieser Anforderung zB Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15;BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5 ; jeweils mwN) . Die Beschwerdebegründung erfüllt jedenfalls nicht die besonderen Darlegungsanforderungen, die bei Rechtsfragen zu sog ausgelaufenem Recht bestehen(vgl hierzu bereitsBSG Beschluss vom 31.7.1997 - 2 BU 45/97 - juris RdNr 5 ; aus jüngerer Zeit zBBSG Beschluss vom 7.9.2021 - B 1 KR 20/20 B - juris RdNr 11 ;BSG Beschluss vom 18.8.2022 - B 6 KA 25/21 B - juris RdNr 11 ; vgl auch Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 291). Nach § 34 Abs 2 und 3 iVm Abs 3a bis 3g SGB VI aF bestand ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von anfangs 6300 Euro nicht überschritten wurde. Die ab dem 1.7.2017 geltenden Regelungen wurden für den Rentenbezugszeitraum vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2022 nach Maßgabe des§ 302 Abs 8 SGB VI deutlich modifiziert. Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022(BGBl I 2759) wurden die Regelungen zum Hinzuverdienst bei Altersrenten mit Wirkung zum 1.1.2023 ersatzlos aufgehoben und wurde§ 34 SGB VI neu gefasst. Der Kläger zeigt nicht auf, inwiefern weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf hinsichtlich der außer Kraft getretenen Vorschriften bestehen könnte. Sein allgemeines Vorbringen, § 34 Abs 3f SGB VI aF sei lange genug in Kraft gewesen, um umfangreiche Wirkung zu entfalten, und es sei davon auszugehen, dass noch entsprechende Verfahren in der ersten und zweiten Instanz anhängig seien, genügt insofern nicht.

Ungeachtet dessen legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage auch ansonsten nicht hinreichend dar. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist(vgl zB bereitsBSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; aus jüngerer Zeit zBBSG Beschluss vom 28.2.2024 - B 5 R 143/23 B - juris RdNr 9 ) . Mit dem Vortrag, die aufgeworfene Rechtsfrage sei bisher höchstrichterlich nicht geklärt, wird der Kläger den daraus erwachsenden Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Die Anwendung der Verfahrensregelungen in § 34 Abs 3f SGB VI aF setzt bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass "sich nach den Absätzen 3c bis 3e eine Änderung (ergibt), die den Rentenanspruch betrifft". Vor diesem Hintergrund hätte näher aufgezeigt werden müssen, inwiefern der Norm selbst nicht hinreichend klar entnommen werden konnte, dass die Vertrauen schützenden Regelungen in§§ 45 ,48 SGB X nur im Anwendungsbereich der § 34 Abs 3c bis 3e SGB VI aF verdrängt wurden.

Soweit der Kläger ausführt, warum es nach seinem Dafürhalten an der erforderlichen Änderung des zu berücksichtigenden Hinzuverdienstes gefehlt habe, wendet er sich im Kern gegen die Auffassung des LSG, die Beklagte habe rückwirkend zum 1.1.2018 den Hinzuverdienst gemäß § 34 Abs 3d Satz 1 SGB VI aF neu berechnen dürfen(vgl zu dieser sog Spitzabrechnung Freudenberg in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl, § 34 SGB VI , Stand 28.4.2023, RdNr 106 f) . Auf den darin liegenden Einwand, die angegriffene Entscheidung sei unrichtig, lässt sich eine Revisionszulassung nicht stützen(stRspr; vgl zBBSG Beschluss vom 15.12.2023 - B 1 KR 85/22 B - juris RdNr 14 mwN) .

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 und einer entsprechenden Anwendung von§ 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring

Hahn

Hannes

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16461434

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