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LG Itzehoe Urteil vom 11.10.2024 - 9 S 40/23

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Verfahrensgang

AG Pinneberg (Urteil vom 12.09.2023; Aktenzeichen 80 C 54/22)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 12.09.2023, Az. 80 C 54/22, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Beklagte erhält eine Räumungsfrist bis zum Ablauf des Monats März 2025.

Tatbestand

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Räumung einer vermieteten Wohnung.

Es wird auf die nachfolgenden Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO):

„Die Parteien sind durch einen Mietvertrag über eine Wohnung im xxx Weg xxx in H. miteinander verbunden. Hierzu wird auch auf den als Anlage K1 vorgelegten Vertrag aus dem Jahr 1997 (Blatt 5 ff der Akte) verwiesen. Der Kläger hielt sich in den letzten Jahren viel beruflich in China auf. Während der Zeiten, die er in Deutschland verbrachte, nutzte er Räumlichkeiten im Keller des streitgegenständlichen Hauses. Der Kläger sprach in den Jahren 2020/2021 mehrere Kündigungen des Mietverhältnisses aus, zuletzt mit dem als Anlage K2 vorgelegten Schreiben vom 22.06.2021 (Blatt 13 ff der Akte). Weiter wird auch auf die Anlagen B1 – B3 (Blatt 25 ff der Akte) verwiesen.”

Ergänzend hat das Berufungsgericht folgendes festgestellt:

Bis 2019 bewohnte der Kläger die mehr als 100 qm große Wohnung seiner verstorbenen Mutter im Erdgeschoss des Gebäudes. Ab 2018 vermietete er diese über Airbnb an Touristen. Ab ...

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