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LG Hamburg Urteil vom 28.02.2025 - 316 S 35/24

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Verfahrensgang

AG Hamburg-Barmbek (Urteil vom 10.05.2024; Aktenzeichen 811 b C 295/22)

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 10.05.2024, Az. 811 b C 295/22, abgeändert und die Beklagte verurteilt, in der Wohnung der Klägerin in der F.straße ≪leer≫ H., Erdgeschoss Mitte folgende Mängel beseitigen zu lassen einschließlich der Wiederherrichtung der Innendekoration:

  1. im Schlaf-/Arbeitszimmer ist in der linken Außenwandecke unter der Fensterbank und zwischen Gardinenbrett und Fenster ist auf einer Fläche von ca. 0,5 Quadratmeter dunkler punktförmiger Schimmel vorhanden;
  2. im Wohnzimmer ist auf der Tapete und der Fußleiste auf etwa 0,4 Quadratmeter Schimmelpilzbildung vorhanden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.221,43 EUR festgesetzt.

Tatbestand

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Mängelbeseitigung in ihrer Mietwohnung geltend.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands abgesehen (§§ 540 Abs. 2 S. 1, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO).

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat die Klage mit Urteil vom 10.05.2024 abgewiesen.

Die Klägerin macht mit der Berufung geltend, der Sachverständige habe in seinem Gutachten festgestellt, dass die dreifach isolierten Kunststofffenster im Jahr 2018 eingebaut und die vorher vorhandenen alten zugigen Holzfenster ausgetauscht worden seien. Hierdurch habe sich das Raumklima verändert. Es gehöre zum Risikobereich des Vermieters, wen...

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