Leitsatz (amtlich)
1) Eigentümer haben gemäß § 18 Abs. 4 WEG auch Anspruch auf Einsichtnahme in Unterlagen der GdWE, die sich bei Dritten (hier Steuerberater) befinden, insoweit muss die GdWE notfalls die Unterlagen zur Ermöglichung der Einsicht zurückfordern.
2) Der Einsichtnahmeanspruch umfasst alle Verwaltungsunterlagen, hierzu gehören auch die Protokolle des Beirats.
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Urteil vom 23.06.2023; Aktenzeichen 320 C 61/22)
Tenor
Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das am 23.06.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Berufungsklägerin.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Kammer ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.
Gegenstand der Klage ist ein Einsichtnahmegesuch des Klägers in Verwaltungsunterlagen.
Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Insoweit kann auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen werden. Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg.
Die Kammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den Verfahren 2-13 S 67/22 und 2-13 S 90/22 (ZMR 2023, 732), welche auch die Parteien betrafen.
Demnach ist durch die Übersendung von Unterlagen, deren Umfang streitig ist, keine Erfüllung einget...