Entscheidungsstichwort (Thema)
Streit über die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen der Ansprache an einen Mandanten der ehemaligen Arbeitgeberin. Zulässigkeit einer beschränkten Mandantenschutzklausel gegenüber einer Steuergehilfin. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist fraglich, ob eine - karenzentschädigungslose - beschränkte Mandantenschutzklausel gegenüber einer Steuergehilfin auf Basis der aktuell geltenden BoStB überhaupt vereinbart werden kann.
2. Jedenfalls stellt die bloße Bitte an einen Mandanten der ehemaligen Arbeitgeberin um nochmalige Übersendung einer E-Mail mit einer Beurteilung über die Qualität der Arbeitsleistung erkennbar keine Ansprache zum Zwecke der Abwerbung dar.
3. Das Verbot jeglicher Ansprache von Mandanten kann über eine beschränkte Mandantenschutzklausel nicht wirksam erfolgen.
Normenkette
GewO § 110 S. 2; HGB § 74 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 14.02.2024; Aktenzeichen 5 Ca 624 c/23)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 14. Februar 2024 - 5 Ca 624 c/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Vertragsstrafe.
Die Beklagte war vom 23. August 2016 bis zum 31. Dezember 2022 bei der Klägerin zuletzt auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 24. Januar 2019 (Anlage zur Klagschrift Bl. 3 ff. dA. erster Instanz) als Steuerfachangestellte in Teilzeit für ein Bruttomonatsgehalt iHv. zuletzt EUR 1.500,- beschäftigt.
§ 13 des Arbeitsvertrags lautet:
"§ 13 Mandantenschutz
Zugunsten der Firma Steuerberater B. B. & Partner wird Mandantenschutz vereinbart. Die Mitarbeiterin verpflichtet sich insoweit weder unmittelbar noch mittelbar und sowohl während der Laufzeit dieses Ver...