Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsfähigkeit. Erloschene Anstalt des öffentlichen Rechts. Betriebsbedingte Kündigung. Anhörung des Personalrats
Leitsatz (amtlich)
- Zur Rechtsfähigkeit einer nds. Anstalt des öffentlichen Rechts und ihrem liquidationslosen Erlöschen wegen der Gesamtsrechtsnachfolge des Landes
- Zur betriebsbedingten Kündigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters und der Beteiligung des Personalrats wegen der Auflösung der Anstalt des öffentlichen Rechts und der Schließung der von ihr betriebenen Forschungseinrichtung
Leitsatz (redaktionell)
1. Fehlerhaft errichtete Anstalten, die als rechtsfähig im Rechtsverkehr tatsächlich aufgetreten sind, müssen ebenso wie fehlerhaft errichtete Gesellschaften des privaten Rechts im Rechtsverkehr als rechtsfähig behandelt werden.
2. Eine betriebsbedingte Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst ist nur dann zulässig, wenn ansonsten ein sinnloses Arbeitsverhältnis gegebenenfalls bis zur Pensionierung des Arbeitnehmers allein durch Vergütungszahlungen aufrechterhalten würde.
Normenkette
VNV Art. 29 I; VNV Art. 43 II; IfE-Auflösungsgesetz § 1; IfE-Auflösungsgesetz § 2; IfE-Auflösungsgesetz § 3; IfE-Auflösungsgesetz § 4; BGB § 46; NdsPersVG § 63; NdsPersVG § 64 IV; NdsPersVG § 65 II 9; NdsPersVG § 65 III 3; NdsPersVG § 66 I 12; NdsPersVG § 75 I 13; BGB § 613a IV 1; SchG § 1K
Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Urteil vom 22.02.2002; Aktenzeichen 3 Ca 439/01)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 24.06.2004; Aktenzeichen 2 AZR 207/03)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 22.02.2002 – 3 Ca 439/01 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand ...