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Scheckgesetz

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Art. 1 - 13 Erster Abschnitt Ausstellung und Form des Schecks

Art. 1 [Bestandteile des Schecks]

Der Scheck enthält:

 

1.

die Bezeichnung als Scheck im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

 

2.

die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

 

3.

den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);

 

4.

die Angabe des Zahlungsortes;

 

5.

die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;

 

6.

die Unterschrift des Ausstellers.

Art. 2 [Fehlen von Bestandteilen des Schecks]

 

(1) Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als Scheck, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.

 

(2) 1Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort. 2Sind mehrere Orte bei dem Namen des Bezogenen angegeben, so ist der Scheck an dem an erster Stelle angegebenen Ort zahlbar.

 

(3) Fehlt eine solche und jede andere Angabe, so ist der Scheck an dem Orte zahlbar, an dem der Bezogene seine Hauptniederlassung hat.

 

(4) Ein Scheck ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

Art. 3 [Bezug auf ein Bankguthaben]

1Der Scheck darf nur auf einen Bankier gezogen werden, bei dem der Aussteller ein Guthaben hat, und gemäß einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wonach der Aussteller das Recht hat, über dieses Guthaben mittels Schecks zu verfügen. 2Die Gültigkeit der Urkunde als Scheck wird jedoch durch die Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht berührt.

Art. 4 [Keine Annahme des Schecks]

1Der Scheck kann nicht angenommen werden. 2Ein auf den Scheck gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben.

Art. 5 [Zahlungsempfänger des Schecks]

 

(1) Der Scheck kann zahlbar gestellt werden:

an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk "an Order";

an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk "nicht an Order" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk;

an den Inhaber.

 

(2) Ist im Scheck eine bestimmte Person mit dem Zusatz "oder Überbringer" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungsempfänger bezeichnet, so gilt der Scheck als auf den Inhaber gestellt.

 

(3) Ein Scheck ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inhaber.

Art. 6 [Orderscheck]

 

(1) Der Scheck kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.

 

(2) Der Scheck kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.

 

(3) Der Scheck kann nicht auf den Aussteller selbst gezogen werden, es sei denn, daß es sich um einen Scheck handelt, der von einer Niederlassung auf eine andere Niederlassung des Ausstellers gezogen wird.

Art. 7 [Zinsvermerk im Scheck wirkungslos]

Ein in den Scheck aufgenommener Zinsvermerk gilt als nicht geschrieben.

Art. 8 [Zahlungsort des Schecks]

Der Scheck kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Orte, zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier ist.

Art. 9 [Verschiedene Schecksummen]

 

(1) Ist die Schecksumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.

 

(2) Ist die Schecksumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.

Art. 10 [Ungültige Unterschriften]

Trägt ein Scheck Unterschriften von Personen, die eine Scheckverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grunde für die Personen, die unterschrieben haben, oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluß.

Art. 11 [Vollmachtlose Vertreter]

1Wer auf einen Scheck seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst scheckmäßig und hat, wenn er den Scheck einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. 2Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.

Art. 12 [Haftung des Ausstellers]

1Der Aussteller haftet für die Zahlung des Schecks. 2Jeder Vermerk, durch den er diese Haftung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.

Art. 13 [Blankoscheck]

Wenn ein Scheck, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Scheck in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Art. 14 - 24 Zweiter Abschnitt Übertragung

Art. 14 [Übertragung durch Indossament - "nicht an Order"]

 

(1) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk "an Order" kann durch Indossament übertragen werden.

 

(2) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit dem Vermerk "nicht an Order" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk kann nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden.

 

(3) 1Das Indossament kann auch auf den Aussteller oder jeden anderen Scheckverpflichteten lauten. 2Diese Personen können den Scheck weiter indossieren.

Art. 15 [Unbedingtheit des Indossaments]

 

(1) 1Das Indossament muß unbedingt sein. 2Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.

 

(2) Ein Teilindossament ist nichtig.

 

(3) Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen nichtig.

 

(4) Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.

 

(5) Das Indossament an den Bezogenen gilt nur als Quittung, es sei denn, daß der Bezogene mehrere Niederlassungen hat und das Indossament auf eine andere Nieder...

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