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Scheckgesetz

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Art. 1 - 13 Erster Abschnitt Ausstellung und Form des Schecks

Art. 1 [Bestandteile des Schecks]

Der Scheck enthält:

 

1.

die Bezeichnung als Scheck im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

 

2.

die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

 

3.

den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);

 

4.

die Angabe des Zahlungsortes;

 

5.

die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;

 

6.

die Unterschrift des Ausstellers.

Art. 2 [Fehlen von Bestandteilen des Schecks]

 

(1) Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als Scheck, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.

 

(2) 1Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort. 2Sind mehrere Orte bei dem Namen des Bezogenen angegeben, so ist der Scheck an dem an erster Stelle angegebenen Ort zahlbar.

 

(3) Fehlt eine solche und jede andere Angabe, so ist der Scheck an dem Orte zahlbar, an dem der Bezogene seine Hauptniederlassung hat.

 

(4) Ein Scheck ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

Art. 3 [Bezug auf ein Bankguthaben]

1Der Scheck darf nur auf einen Bankier gezogen werden, bei dem der Aussteller ein Guthaben hat, und gemäß einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wonach der Aussteller das Recht hat, über dieses Guthaben mittels Schecks zu verfügen. 2Die Gültigkeit der Urkunde als Scheck wird jedoch durch die Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht berührt.

Art. 4 [Keine Annahme des Schecks]

1Der Scheck kann nicht angenommen werden. 2Ein auf den Scheck gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben.

Art. 5 [Zahlungsempfänger des Schecks]

 

(1) Der Scheck kann zahlbar gestellt werden:

an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk "an Order";

an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk "nicht an Order" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk;

an den Inhaber.

 

(2) Ist im Scheck eine bestimmte Person...

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