Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweispflicht bei Zugang einer E-Mail. Kein Fehlervermerk keine Beweiserleichterung für Zugang eines E-Mail. Hinreichende Bestimmtheit eines Vertragsangebots nach § 145 BGB
Leitsatz (amtlich)
1. Den Absender einer E-Mail trifft gemäß § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt nicht dadurch die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zugute, dass er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält.
2. Zu den Voraussetzungen eines Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrags.
Normenkette
BGB § 130; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 387; BGB § 780
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 18.03.2021; Aktenzeichen 6 Ca 5660/20)
Tenor
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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2021, Az. 6 Ca 5660/20 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, auf die weitere Rückzahlung eines dem Kläger gewährten Darlehens zu verzichten und die bereits geleisteten Darlehensraten - auch wegen der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags - zurückzuzahlen.
Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft und Konzernmutter der L Group. Sie betreibt mit der L A T GmbH (vormals: L F T GmbH) ein Unternehmen unter anderem zur Ausbildung von Piloten. Die Kosten der Ausbildung übernimmt konzernintern die Beklagte, wobei die angehenden Piloten zu einem Teil an den Kosten beteiligt werden.
Der Kläger ist Pilot und absolvierte seine Ausbildung innerhalb des Konzerns der Beklagten. Dazu schloss er mit der L F T GmbH unter dem 15.11.2010/17.12.2010 einen Schulungsvertrag über eine fliegerische Grundschulung zum Flugzeugführer nach d...