Rückname 04.07.2005
Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Vertretung als Sachgrund. Beteiligung des Personalrats
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Sachgrund für eine Befristungsabrede liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet.
2. Der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG setzt nicht voraus, dass der Vertreter die Aufgaben des vertretenen Arbeitnehmers übernimmt.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 17 S. 1; SR 2y BAT Nr. 2; LPersVG NW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LPersVG NW § 66 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 02.06.2004; Aktenzeichen 5 Ca 6965/03)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.06.2004 – 5 Ca 6965/03 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrages durch Vereinbarung vom 20.02.2003 auf eine Laufzeit bis zum 31.12.2003 und gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrages durch Vereinbarung vom 27.11.2003 auf eine Laufzeit bis zum 04.07.2004.
Die 1978 geborene Klägerin absolvierte von 1995 bis 1997 eine Ausbildung zur Justizangestellten bei dem Amtsgericht D1xxxxxx. Am 01.07.1997 unterzeichnete die Klägerin einen Vertrag über eine befristete Beschäftigung bei dem Landgericht D1xxxxxx bis zum 31.12.1997 (Bl. 30, 31 d.A.). Am 15.12.1997 schlossen die Parteien einen bis zum 31.03.1998 befristeten Arbeitsvertrag. Danach war die Klägerin „als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT als Aushilfsangestellte zur Aushilfe” gegen ein Entgelt der Vergütungsgruppe ...