Entscheidungsstichwort (Thema)
Universität. Hausmeister. Arbeitszeit. Vergütungspflicht
Leitsatz (redaktionell)
1. Nr. 3 Abs. 1 Sonderregelung 2r BAT, wonach die regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich 50,5 Stunden wöchentlich beträgt, verstößt nicht gegen § 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG a.F., selbst wenn diese Sonderregelung nur die Verlängerung der durch § 3 S. 1 ArbZG geregelten werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden vorsieht.
2. Arbeitszeitrechtliche Ruhepausen nach § 4 S. 1 ArbZG sind im Geltungsbereich der Sonderregelung 2r BAT nicht Teil der vergütungspflichtigen Arbeitszeit.
Normenkette
BAT SR 2r Nr. 3 Abs. 1; ArbZG § 3 S. 1; ArbZG § 4 S. 1; ArbZG § 7 Abs. 1 Nr. 1a; Richtlinie EG/104/93
Nachgehend
BAG (Urteil vom 10.02.2005; Aktenzeichen 6 AZR 182/04)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts E. vom 16.10.2003 – 9 Ca 1572/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 01.03.1995 aufgrund eines am 09.02.1995 geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages bei dem beklagten Land in der Heinrich-Heine-Universität E. als Hausmeister beschäftigt. Nach § 1 dieses Arbeitsvertrages erfolgte die Einstellung „als vollbeschäftigter Angestellter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit gem. Nr. 3 der Sonderregelungen 2 r zum BAT (z. Zt. 50,5 Stunden)”. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages ist der Kläger in der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert (...