Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. Sachgrund. Aufgabe von begrenzter Dauer. Rückbau eines Forschungsreaktors. Prognose
Leitsatz (redaktionell)
1. Allgemeine Schwankungen des Arbeitskräftebedarfs, insbesondere eine Ungewissheit über dessen künftige Entwicklung, stellen keinen Sachgrund für eine Befristung i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TzBfG dar.
2. Ermittelt ein Arbeitgeber den zeitlichen Bedarf an Arbeitskräften nach gesicherten Erkenntnissen und Regeln der Technik anhand objektiver, vorhandener Daten, ist die Prognose beim Sachgrund des vorübergehenden betrieblichen Mehrbedarfs selbst nicht willkürlich. Dies kann nicht mehr angenommen werden, wenn anstelle der auf vorhandenen objektivierten Daten gestützten Prognose eine rein subjektiv gefärbte Spekulation tritt.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BAT SR 2y Nr. 1b
Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Urteil vom 20.12.2005; Aktenzeichen 2 Ca 425/05)
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Karlsruhe vom 20.12.2005 – Az.: 2 Ca 425/05 – abgeändert und im Kostenpunkt aufgehoben.
2.
Die Klage wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreites – beider Rechtszüge – trägt der Kläger.
4.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer im Anschluss-Arbeitsvertrag vom 18.06.2002 vereinbarten Sachgrundbefristung zum 31.12.2005 gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (im Folgenden: TzBfG).
Die Beklagte ist eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Forschungseinrichtung. Sie betrieb unter anderem einen sogenannten Mehrzweck-Forschungsreaktor (MZFR). Die Beklagte beschäftigt mehrere Tausend Arbeitnehmer. Sie stellte den am 27.02.1965 geborenen Kläger erstmalig mit Arbeitsvertrag vom 22.12.1999 für die Zeit...