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KG Berlin Beschluss vom 22.01.1998 - 8 RE-Miet 6765/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsentscheid zur Fortgeltung einer in einem DDR-Mietvertrag vereinbarten kurzen Kündigungsfrist

Normenkette

ZGB DDR § 120; BGB § 565 Abs. 2; BGBEG Art. 232 § 2 Abs. 1

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 11.04.1995; Aktenzeichen 65 S 23/97)

Tenor

Die in einem während der Geltung des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB) geschlossenen Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach der Mieter das Wohnraummietverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen kann, gilt als wirksame vertragliche Vereinbarung nach dem 3. Oktober 1990 fort.

Tatbestand

I.

Die Beklagten schlossen im Jahre 1988 im heutigen Beitrittsgebiet mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen schriftlichen Wohnungsmietvertrag über eine dort belegene Wohnung.

Das von den Vertragsparteien unterzeichnete Vertragsformular hat unter anderem folgenden Wortlaut:

IX. Beendigung des Mietverhältnisses

  1. Das Mietverhältnis endet durch:

    1. Vereinbarung der Vertragspartner
    2. Kündigung durch den Mieter
    3. gerichtliche Aufhebung.
  2. Die Kündigung muß schriftlich – spätestens 2 Wochen vor Beendigung des Mietverhältnisses – erfolgen.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 1995 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis zum 30. November 1995. Sie gaben die Wohnung am 30. November 1995 zurück.

Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten Zahlung des Mietzinses für die Monate Dezember 1995 und Januar 1996. Sie ist der Auffassung/die Kündigungsfrist betrage nicht zwei Wochen, sondern gemäß § 565 Abs. 2 BGB mindestens drei Monate.

Das Amtsgericht Hohenschönhausen hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vertragsparteien hätten unter Ziff. IX des Wohnungsmietvertrages wirksam eine zweiwöchige Kündigungsfrist vereinbart. Diese vertragliche Vereinbarung sei nicht durch die Regelung des § 565 Abs. 2 ...

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