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KG Berlin Beschluss vom 12.03.2025 - 16 UF 133/24

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Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 02.08.2024; Aktenzeichen 14 F 6493/22)

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 03.12.2025; Aktenzeichen XII ZB 169/25)

Tenor

Die Beschwerde der Mutter gegen den am 2. August 2024 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 14 F 6493/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

Gründe

I. Die Mutter wendet sich gegen den am 2. August 2024 erlassenen Beschluss des Familiengerichts, mit dem die am 2. Juli 2018 auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2018 ergangene, seit dem 11. Februar 2021 rechtskräftige Entscheidung der 117. Kammer des Amtsgerichts S.../Bulgarien - Aktenzeichen-/Beschluss-Nr. 438360 - hinsichtlich der folgenden Regelung: "Die elterliche Sorge für das Kind ... ... ..., geboren am .... ... 2015, wird dem Vater, bei dem das Kind leben wird, übertragen" in Deutschland anerkannt und die vorgenannte Entscheidung in Verbindung mit der von der 117. Kammer des Amtsgerichts S.../Bulgarien für diese Entscheidung erteilten vollstreckbaren Ausfertigung vom 12. März 2024 hinsichtlich der folgenden Anordnung: "Es wird angeordnet, dass die Mutter ... ... ... (...) das Kind ... ... ... an dessen Vater und gesetzlichen Vertreter ... ... ... zu übergeben hat" in Deutschland für vollstreckbar erklärt wurde.

Zur Begründung dafür, dass die bulgarische Sorgerechtsentscheidung vom 2. Juli 2018 nebst der vollstreckbaren Ausfertigung vom 12. März 2024 im Inland anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären sei, hat das Familiengericht auf Art. 21 Abs. 1, 3 und Art. 28 Brüssel IIa-VO verwiesen und darauf, dass eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union - Bulgarien - ergangene kindschaftsrechtliche Entscheidung in Deutschland anerkannt und für vollstreckbar erklärt wird, s...

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