Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem für ein Automobilunternehmen tätigen Rallyefahrer
Orientierungssatz
1. Ist ein Rallyefahrer in die betriebliche Organisation seines Auftraggebers, einem Automobilunternehmen, eingebunden und diesem gegenüber weisungsgebunden und hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
2. Dem widerspricht nicht, dass dieser mit Ausnahme von Sachzuwendungen keine Vergütung für seine Tätigkeit erhält und keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auf bezahlten Urlaub hat.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 10.07.2023 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens gem. § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) um die Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen als Fahrer bei Rallye-Rennen im streitigen Prüfungszeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2018.
Die Klägerin ist Importeurin von Fahrzeugen der Marke S. Ihr alleiniger Geschäftszweck ist der Vertrieb von solchen Fahrzeugen auf dem deutschen Markt. Zur Steigerung der Markenbekanntheit und der Formung eines verkaufsfördernden Images nehmen die Unternehmensgruppe bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen nach eigenen Angaben seit über 100 Jahren an Motorsportwettbewerben teil. Unter anderem organisierte sie die Teilnahme von S.-Fahrzeugen an diversen Rallye-Sport-Rennen. In diesem Zusammenhang war der Beigeladene im Ze...