Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über den Versorgungsausgleich
Orientierungssatz
1. Die Begrenzung des Wegfalls der Versorgungskürzung auf Fälle eines Rentenbezugs von bis zu 36 Monaten in § 37 Abs 2 VersAusglG ist mit dem GG vereinbar; die Regelung verstößt insbesondere nicht gegen Art 14 Abs 1 S 1 GG , Art 6 Abs 1 GG oder Art 3 Abs 2 GG (Anschluss an BSG vom 11.2.2015 - B 13 R 9/14 R = SozR 4-5796 § 37 Nr 2; vgl LSG Halle vom 10.10.2013 - L 1 R 471/12 sowie LSG Berlin-Potsdam vom 29.9.2016 - L 3 R 916/15 ).
2. Darüber hinaus ist auch der Versorgungsausgleich selbst sowohl mit Art 14 Abs 1 GG als auch Art 6 Abs 1 GG vereinbar (vgl BVerfG vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 ua = BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr 1).
3. Aus Gründen der Gesetzessystematik kann eine grobe Unbilligkeit iS des § 27 VersAusglG nicht mit Umständen begründet werden, deren Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich der Gesetzgeber an anderer Stelle bereits ausdrücklich geregelt und berücksichtigt hat (hier: in § 37 VersAusglG ).
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 30.04.2024; Aktenzeichen B 5 R 167/23 B)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. September 2022 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch in der Berufungsinstanz keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer höheren Altersrente durch Verzicht auf einen Abschlag aufgrund eines Versorgungsausgleichs.
Der Kläger wurde durch Urteil vom 12. April 2001 von seiner Ehefrau geschieden. Das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Augsburg führte einen Versorgungsausgleich zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau, B. A., für den Zeitraum vom 1. Februar 1976 bis 30. April 2000...