Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückübertragung von im Rahmen eines Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften bei Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 37 Abs 2 VersAusglG
Orientierungssatz
1. § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG bestimmt, dass bei Tod der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. Abs. 2 schränkt diese Regelung dahingehend ein, dass die Anpassung - der sog. Rückausgleich - nur stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
2. Hat der geschiedene Ehegatte die Rente aus seinem im Wege des erworbenen Anrechts länger als 36 Monate bezogen, so ist ein Rückausgleich nach § 37 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen.
3. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß; insbesondere sind Art. 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Regelungen des Gesetzgebers über eine Begrenzung des Zeitraums sind verfassungsrechtlich zulässig.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung seiner Altersrente ohne Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs.
Der 1940 geborene Kläger war seit dem 06. Dezember 1963 mit Frau H T verheiratet und wurde am 20. Januar 2000 (Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, Familiengericht - 157a F 16879/98) von dieser geschieden. Das familiengerichtliche Urteil hatte zur Regelung des Versorgungsausgleichs festgelegt, dass von dem Versicherungskonto des Klägers - bei der Beklagten - auf das Versichertenkonto der Frau H T - bei der Deutschen Rentenversi...